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Steuererleichterungen für Gastronomen in der Corona-Krise

Steuererleichterungen für Gastronomen in der Corona-Krise

Corona-Krise

Hoteliers und Gastronomen sind von der Corona-Krise ganz besonders betroffen. Denn Hotel- und Gaststättenbetriebe müssen bis zum 19.4.2020 schließen. Erlaubt sind derzeit nur noch Abhol- und Lieferdienste sowie Außer-Haus-Verkäufe von Gaststätten.

Finanzverwaltung stundet Steuerzahlungen

Die Finanzbehörden gewähren Hoteliers und Gastronomen, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen sind, Steuerstundungen bis 31.12.2020. Dies gilt für Steuerforderungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig sind oder fällig werden. Steuerstundungen betreffen die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag, nicht aber Quellensteuern, die für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten sind, wie z. B. Lohnsteuern. Hier können aber fallweise die Vorauszahlungen angepasst werden (BMF-Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 - S 0336/19/10007 :002). 

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Hoteliers und Gastronomen können fällige Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag herabsetzen oder je nach Einzelsituation ganz aussetzen lassen. Dies gilt zunächst für bis zum 31.12.2020 fällige Steuervorauszahlungen. Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 müssen besonders begründet werden.

Voraussetzungen, Antragstellung

Anträge auf Steuerstundungen sowie auf Herabsetzung oder Aufhebung von Steuervorauszahlungen dürfen die Finanzbehörden nicht deshalb ablehnen, „weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können“, wie es in dem BMF-Schreiben heißt. Somit sind Hoteliers und Gastronomen nicht gefordert, ihre finanziellen Schäden zu quantifizieren, was in der aktuellen Situation ohnehin schwierig sein wird. Die Finanzämter sind gemäß BMF-Schreiben angehalten, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Säumniszuschläge fallen ebenfalls nicht an bzw. sind nach dem BMF-Schreiben zu erlassen (ggf. durch Allgemeinverfügung der Finanzbehörden).

Stand: 09. April 2020

Bild: fanjianhua - stock.adobe.com

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