Mertins + Jung
Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG

Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Gemeinschaftspraxis

Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Gemeinschaftspraxis

Gewerbliche Infizierung

Planen Ärztinnen/Ärzte, sich im neuen Jahr einer Gemeinschaftspraxis anzuschließen, sollten sie nachfolgende steuerliche Besonderheiten beachten: Schließen sich Ärzte mit anderen Freiberuflern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder anderen Personengesellschaft zusammen, und sind sie in diesem Zusammenschluss teilweise gewerblich und teilweise freiberuflich tätig, führt der gewerbliche Teil zwingend zu einer Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit durch die gewerbliche (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Um eine gewerbliche Infizierung zu vermeiden, muss im Zweifelsfall dargelegt werden, dass alle Ärztinnen und Ärzte, die in eine Gemeinschaftspraxis als Gesellschafter eintreten, Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative tragen.

Mitunternehmerrisiko/Mitunternehmerinitiative

Der Arzt/die Ärztin trägt ein Mitunternehmerrisiko, wenn er/sie einen bestimmten Prozentsatz an den von ihm selbst erwirtschafteten Umsätzen erhält, ein Verlustrisiko trägt, an den stillen Reserven beteiligt ist und nach außen haftet. Mitunternehmerinitiative liegt dann vor, wenn jeder Arzt/jede Ärztin durch sein/ihr Stimmrecht Entscheidungen, für die Einstimmigkeit vereinbart ist, verhindern kann und von der Geschäftsführung nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Wesentlich für eine GbR ist, dass jeder GbR Gesellschafter die Gesellschaft nach außen hin allein vertreten kann.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Köln hat in der rechtskräftigen Entscheidung 7 K 3133/17 (v. 10.7.2019) eine Unternehmerstellung bei einer Ärzte-Gemeinschaftspraxis angenommen, wenn der Arzt/die Ärztin einen bestimmten Prozentsatz des von ihm für die Gesellschaft erwirtschafteten Umsatzes als Vergütung erhält. Dem Streitfall ging eine Betriebsprüfung voraus. Der Prüfer beanstandete bezüglich der neu in die GbR eingetretenen Ärzte, dass diese ausschließlich am jeweils selbst erzielten Umsatwz beteiligt waren. Das FG nahm jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände bei den klagenden Ärzten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit an.

Stand: 26. November 2021

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